Einlagensicherung

beim HSGV

Die Hamburger Sparkasse AG, die Sparkasse Bremen AG und die Weser-Elbe Sparkasse wirken an dem beim Hanseatischen Sparkassen- und Giroverband gebildeten Sparkassenstützungsfonds mit und sind damit über den Verband dem Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe angeschlossen.

Überblick

Näheres regelt die Satzung für den Stützungsfonds des Hanseatischen Sparkassen- und Giroverbandes.

Das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe schützt Einlagen bei einer Sparkasse, einer Landesbank oder einer Landesbausparkasse. Ziel des Sicherungssystems ist es, wirtschaftliche Schwierigkeiten bei den angeschlossenen Instituten zu verhindern. Dies leistet das System durch die freiwillige Institutssicherung. Auf diese Weise werden die gesamten Geschäftsbeziehungen zu den Kunden umfassend geschützt.

Das Sicherungssystem bietet für die Kunden der Sparkassen-Finanzgruppe damit ein Höchstmaß an Sicherheit. Seit das Sicherungssystem in den 1970er-Jahren gegründet wurde,

  • hat noch nie ein Kunde eines Mitgliedsinstituts einen Verlust seiner Einlagen erlitten.
  • mussten noch nie Einleger entschädigt werden.
  • ist es bei keinem Mitgliedsinstitut zu einer Leistungsstörung bei der Bedienung von Verbindlichkeiten oder gar zu einer Insolvenz gekommen.

Zusätzlich erfüllt das Sicherungssystem alle Anforderungen an ein gesetzliches Einlagensicherungssystem. Sollte die Institutssicherung ausnahmsweise nicht greifen, hat der Kunde gegen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung seiner Einlagen bis zu 100.000 Euro. Dafür maßgeblich ist das Einlagensicherungsgesetz .

Das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe hat einen einheitlichen Stützungsfonds gebildet, der aus 13 funktional miteinander verknüpften Teilfonds besteht:

  • den 11 Sparkassenstützungsfonds der regionalen Sparkassen- und Giroverbände.
  • der Sicherungsreserve der Landesbanken/Girozentralen und
  • dem Sicherungsfonds der Landesbausparkassen.

Diese Sicherungseinrichtungen sind zu einem Sicherungssystem zusammengeschlossen. Dieses Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem nach § 43 EinSiG amtlich anerkannt.

Mehr Informationen dazu finden Sie unter www.dsgv.de/sicherungssystem